Dienstleistungen von A-Z
Es gibt zahlreiche Dienstleistungen, die wir Ihnen als Bürgerinnen und Bürger Kirchlengerns bieten können. Auch der Kreis Herford ist bei vielen Anliegen der richtige Ansprechpartner und hilft Ihnen weiter.
Da das Angebot sehr umfangreich ist, gibt es das so genannte Bürgerinformationssystem, das Ihnen onlinebasiert weiterhilft. Mit der Stichwortsuche und der Filterfunktion finden Sie schnell das Angebot, das Sie suchen.
Kinderreisepass
Achtung! Wegfall des Kinderreisepasses zum 01.01.2024
Ein Kinderreisepass kann direkt ausgestellt werden. Der Kinderreisepass kann Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Bei der Beantragung ist die Anwesenheit des Kindes erforderlich!
Der Kinderreisepass ist ab dem 10. Lebensjahr eigenhändig vom Kind zu unterschreiben.
Zur Ausstellung sind die Unterschriften der Sorgeberechtigten erforderlich.
Dies gilt auch bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern.
Weitere Informationen
1. Bei verheirateten Eltern:
Bei Eheleuten sind beide Eltern sorgeberechtigt und müssen somit bei der Beantragung von Kinderreisepässen, Personalausweisen (wenn das Kind unter 16 ist) und bei der Beantragung von Reisepässen (Kind unter 18 Jahren), persönlich bei uns vorsprechen. Kann nur ein Elternteil den Kinderreisepass beantragen, gilt das gleiche wie unter Nr. 5.
2. Verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Eltern:
Bei Eheleuten, die getrennt leben und noch beide das Sorgerecht haben, gilt diese Vorschrift auch.
3. Geschiedene Eltern:
Bei geschiedenen Eltern, mit gemeinsamer Sorge, gilt die o. g. Vorschrift auch.
4. Sorgerechtsbeschluss:
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, muß er/sie dies nachweisen und uns den rechtskräftigen Sorgerechtsbeschluß im Original vorlegen. Die sorgeberechtigte Person kann daraufhin den Reisepass für das Kind (für den Personalausweis und den Reisepass, muß das Kind auch anwesend sein) alleine beantragen.
5. Wenn sich ein sorgeberechtigter Partner im Ausland oder in einer anderen Stadt im Inland befindet:
Sollte es einem sorgeberechtigten Partner nicht möglich sein bei uns vorbeizukommen, da er sich im Ausland oder in einer anderen Stadt in Deutschland befindet, so kann er eine formlose Einverständniserklärung schreiben. Diese Erklärung sollte den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten und erklärt werden, dass er/sie mit der Beantragung/Verlängerung einverstanden ist. Der Personalausweis des nicht anwesenden Elternteils muss bei Beantragung vorgelegt werden.
6. Bei Vormundschaft:
Besteht eine Vormundschaft durch das Jugendamt oder eine benannte Person, muß eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden.