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Dienstleistungen von A-Z

Es gibt zahlreiche Dienstleistungen, die wir Ihnen als Bürgerinnen und Bürger Kirchlengerns bieten können. Auch der Kreis Herford ist bei vielen Anliegen der richtige Ansprechpartner und hilft Ihnen weiter.

Da das Angebot sehr umfangreich ist, gibt es das so genannte Bürgerinformationssystem, das Ihnen onlinebasiert weiterhilft. Mit der Stichwortsuche und der Filterfunktion finden Sie schnell das Angebot, das Sie suchen.

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Baulastenverzeichnis: Auskunft beantragen

Beschreibung

Was ist eine Baulast?

Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin. Sie betrifft das eigene Grundstück und erfordert ein Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Erklärung wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben.
Mit der Baulasterklärung können unterschiedliche Regelungen getroffen und bestehende Genehmigungshindernisse der Bebauung ausgeräumt werden (z. B. die Sicherung der Erschließung, Abstandflächen oder Stellplätze).

Wie ist die Zuständigkeit?

Der Kreis Herford ist als untere Bauaufsichtsbehörde im Kreisgebiet für das Führen des Baulastenverzeichnisses in folgenden Orten zuständig:

  1. Stadt Enger mit ihren Gemarkungen Besenkamp, Belke-Steinbeck, Dreyen, Enger, Herringhausen-West, Oldinghausen, Pödinghausen, Siele und Westerenger
  2. Gemeinde Hiddenhausen mit ihren Gemarkungen Eilshausen, Hiddenhausen, Lippinghausen, Oetinghausen, Schweicheln-Bermbeck und Sundern
  3. Gemeinde Kirchlengern mit ihren Gemarkungen Häver, Klosterbauerschaft, Kirchlengern, Quernheim, Rehmerloh, Südlengern-Dorf und Stift Quernheim
  4. Gemeinde Rödinghausen mit ihren Gemarkungen Bieren, Ostkilver, Rödinghausen, Schwenningdorf und Westkilver
  5. Stadt Spenge mit ihren Gemarkungen Bardüttingdorf, Hücker-Aschen, Lenzinghausen, Spenge und Wallenbrück
  6. Stadt Vlotho mit ihren Gemarkungen Exter, Uffeln, Valdorf und Vlotho

Die Städte Bünde, Herford und Löhne führen jeweils ihr eigenes Baulastenverzeichnis.

Wer erhält eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis?

Personen, die ein berechtigtes Interesse (z.B. Kaufabsicht) nachweisen, ist Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu gewähren. Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis kann formlos beantragt werden.

Unterlagen/Nachweise

Das berechtigte Interesse an einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis muss von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlagen

  • Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)

Kosten/Gebühren

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand und beträgt zwischen 50,00 und 150,00 Euro je Grundstück, sofern Baulasten auf dem Grundstück eingetragen wurden. Bei unbelasteten Grundstücken beträgt die Gebühr für eine schriftliche Auskunft 30,00 Euro.