Dienstleistungen von A-Z
Es gibt zahlreiche Dienstleistungen, die wir Ihnen als Bürgerinnen und Bürger Kirchlengerns bieten können. Auch der Kreis Herford ist bei vielen Anliegen der richtige Ansprechpartner und hilft Ihnen weiter.
Da das Angebot sehr umfangreich ist, gibt es das so genannte Bürgerinformationssystem, das Ihnen onlinebasiert weiterhilft. Mit der Stichwortsuche und der Filterfunktion finden Sie schnell das Angebot, das Sie suchen.
Schornsteinfeger: Kehr- und Messfristen einhalten
Beschreibung
Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, hat in der Regel auch eine Feuerstätte. Feuerstätte nennt man zum Beispiel die Gas-, Öl- und Feststoffbrenner, die für warmes Wasser und eine funktionierende Heizung sorgen. Diese Feuerungsanlagen funktionieren nur störungsfrei, wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig überprüft werden. Und zwar von den zuständigen Spezialisten.
Wer darf Kehr- und Messarbeiten durchführen?
Die wesentlichen und zwingend notwendigen Aufgaben dürfen ausschließlich von öffentlich bestellten und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden:
- Sie führen das gesetzlich vorgeschriebenen Kehrbuchs, mit dem kontrolliert wird, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden.
- Sie führen die fachmännische Prüfung der Feuerstätte - die sogenannte Feuerstättenschau - durch und prüfen damit, ob die Anlage betriebs- und brandsicher ist.
- Sie erstellen den Feuerstättenbescheid.
- Sie melden Mängel an Feuerungsanlagen.
Als Eigentümerin oder Eigentümer wählen Sie, wer die anfallenden Kehr- und Messarbeiten bei Ihnen ausführen soll. Neben bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern kann auch jeder andere dafür geeignete Betrieb die Arbeiten übernehmen.
Wenn Sie einen anderen Betrieb wählen, müssen Sie dafür sorgen, dass
- die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten fristgerecht ausgeführt werden,
- der beauftragte Betrieb über die erforderliche Qualifikation verfügt und
- der beauftragte Betrieb das Formblatt fristgerecht bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorlegt. Das muss bis spätestens 14 Tage nachdem die im Feuerstättenbescheid festgelegte Frist abgelaufen ist, erfolgen.
Was passiert, wenn ich Kehr- und Messfristen nicht einhalte?
Dass Sie die vorgegebenen Termine einhalten, ist wichtig für die Brandsicherheit, die Gesundheit der Hausbewohner (Stichwort: Kohlenmonoxidvergiftung) und für den Klimaschutz.
Beauftragen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer die Kehrung beziehungsweise Messung nicht fristgerecht oder bekommt die bevollmächtigte Schornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Schornsteinfeger das Formblatt nicht innerhalb der Frist, muss dieser das dem Kreis Herford melden. Der Kreis Herford leitet dann das Verfahren zur „Zwangskehrung“ ein. Diese findet ungefähr sechs Wochen, nachdem die im Feuerstättenbescheid genannte Frist abgelaufen ist, statt.
Bei einer Zwangskehrung wird die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem Kehren beauftragt, auch wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer nicht mitwirken. Sie oder er darf auch ohne Ihr Einverständnis – notfalls mit Hilfe eines Schlüsseldienstes und der Polizei – Ihre Immobilie betreten, um die ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.
Neben vermeidbarem Ärger entstehen dabei erhebliche zusätzliche Kosten für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer! Lassen Sie es nicht so weit kommen. Sprechen Sie immer mit Ihrer zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Ihrem zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger und halten Sie die vorgegebenen Fristen ein.
Rechtsgrundlagen
Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)