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Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Boltenburg“ gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB)

In der Ratssitzung am 25.02.2021 wurde der Beschluss zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Boltenburg“ gemäß § 35 (6) BauGB gefasst.

Für die Erweiterung ergibt sich die folgende Situationsbeschreibung:

• Die Satzung stellt keine Verfestigung einer Splittersiedlung dar. Der Bereich verfügt schon über einen Bestand an 17 wohngenutzten Gebäuden und zugehöriger Nebengebäude.
• Die Satzung erzeugt keine neue, geänderte Bebauungssituation. Dem Schutz des Außenbereiches kann an der Stelle aufgrund der vorhandenen Bebauung bzw. der Nutzung als private Garten-/Grünfläche nicht mehr im vollen Umfang entsprochen werden.
• Durch die vorhandenen 17 Wohngebäude ist an der Straße „Boltenburg“ eine Wohnbebauung „von einigem Gewicht“ vorhanden. Damit handelt es sich um einen typischen bebauten Bereich mit Wohngebäuden, der im Außenbereich der Gemeinde Kirchlengern oft (und mit weniger Wohngebäuden versehen) anzutreffen ist. Diese Bebauung im Außenbereich ist als Hinweis auf eine Siedlungsstruktur zu werten, die als Voraussetzung zur Aufstellung einer Satzung vorliegen muss.
• Aufgrund der großen Anzahl der Wohngebäude, engen Stellung der Gebäude zueinander und der Kompaktheit entsteht der Eindruck der Siedlungsform eines „Weilers“.
• Mit der Satzung wird kein baulicher Anschluss zu im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder unbeplanten Innenbereichen hergestellt.
• Mit der Satzung wird an dieser Stelle die bauliche Ausnutzbarkeit auf nicht bebauten Teilen der Außenbereichsfläche abschließend bestimmt (Flurstück 202).
• Mit der Satzung entsteht kein neuer Ortsteil. Mit einer Fläche von rd. 2,3 ha ist sie als ein bebauter Bereich im Außenbereich mit einer Wohnbebauung von einigem Gewicht anzusehen.

Die vorhandene Situation des Bereiches „Boltenburg“ erfüllt danach die Bedingungen nach § 35 Abs. 6 BauGB zum Erlass einer Außenbereichssatzung.

Nach Durchführung des Verfahrens hat der Rat in seiner Sitzung am 03.02.2022 den Satzungsbeschluss analog zu § 10 BauGB gefasst.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit den genannten Beschlüssen wird hiermit bestätigt.


Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Boltenburg“ ist in der folgenden Aufnahme dargestellt:

skizze_Boltenburg

Bekanntmachungsanordnung

Der Satzungsbeschluss der Außenbereichssatzung „Boltenburg“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom 10.01.2023 an auf Dauer im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann das Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Plan ist auch in der Homepage www.kirchlengern.de einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Beschlüsse gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung können keine Argumente mehr vorgebracht werden, die nicht auch im Rahmen der Aufstellungsverfahren vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können.

Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieser Beschlüsse in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW., S. 516, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung werden die o. a. Beschlüsse vom 01.07.2021 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die o. a. Planung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Kirchlengern, 05.01.2023




Meier
Bürgermeister


Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Sü 13 – Brannecke –

In der Ratssitzung am 07.10.2021 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Sü 13 – Brannecke – gefasst.

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 101 in der Flur 5 (Kirchstraße);
  • Im Osten: durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 666 in der Flur 5 (Brannecker Straße) und 690;
  • Im Süden: durch die nördlichen Grenzen des Flurstücks 511;
  • Im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 96 (Rüterstraße) und 684


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der folgenden Skizze dargestellt:

Geltungsbereich Skizze Sü13 Brannecke
Geltungsbereich Skizze Sü13 Brannecke


Nach Durchführung des Verfahrens hat der Rat in seiner Sitzung am 03.02.2022 den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit den genannten Beschlüssen wird hiermit bestätigt.

Bekanntmachungsanordnung

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

Die Satzung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom 18.03.2022 an auf Dauer im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann das Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Plan ist auch in der Homepage www.kirchlengern.de einzusehen.


Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Beschlüsse gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung können keine Argumente mehr vorgebracht werden, die nicht auch im Rahmen der Aufstellungsverfahren vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können.


Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieser Beschlüsse in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW., S. 516, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung werden die o. a. Beschlüsse vom 03.02.2022 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

 

    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

    2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

    3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

    4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die o. a. Planung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Kirchlengern, 15.03.2022

Meier
Bürgermeister


Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes
Ki 6 - Gewerbegebiet an der Vahrenkampstraße - 4. vereinfachte Änderung


In der Ratssitzung am 25.03.2021 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Ki 6 – Gewerbegebiet an der Vahrenkampstraße – 4. vereinfachte Änderung gefasst.


Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Ki 6 „Gewerbegebiet an der Vahrenkampstraße“ – 4. Änderung befindet sich westlich des Zentrums der Gemeinde und zwar unmittelbar nördlich der Straße Im Obrock. Der Geltungsbereich wird allein durch das Flurstück Nr. 175 in der Flur 19 der Gemarkung Kirchlengern gebildet.

Nach Durchführung des Verfahrens hat der Rat in seiner Sitzung am 07.10.2021 den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit den genannten Beschlüssen wird hiermit bestätigt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der folgenden Skizze dargestellt:

skizze_Ki 6 - Gewerbegebiet an der Vahrenkampstraße - 4. vereinfachte Anderung
skizze_Ki 6 - Gewerbegebiet an der Vahrenkampstraße - 4. vereinfachte Anderung

Bekanntmachungsanordnung

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

Die Satzung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom 07.12.2021 an auf Dauer im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann das Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Plan ist auch in der Homepage www.kirchlengern.de einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Beschlüsse gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung können keine Argumente mehr vorgebracht werden, die nicht auch im Rahmen der Aufstellungsverfahren vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können.

Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieser Beschlüsse in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW., S. 516, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung werden die o. a. Beschlüsse vom 01.07.2021 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die o. a. Planung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Kirchlengern, 02.12.2021




Meier
Bürgermeister


02.12.2021 

Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Aufstellung der Satzung gem. § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) Außenbereichssatzung »Boltenburg«

- Beteiligung der Öffentlichkeit
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange


Der Rat der Gemeinde Kirchlengern hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 beschlossen, die Außenbereichssatzung „Boltenburg“ aufzustellen.

Das Satzungsgebiet befindet sich in der Gemeinde Kirchlengern südlich des Ortskernes Stift Quernheim. Die gebenden Flächen sind landwirtschaftlich genutzt. Im Satzungsbereich liegt kein Betrieb mit landwirtschaftlicher Nutzung. Es sind 17 Gebäude mit Wohnnutzung vorhanden.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirchlengern stellt für das Plangebiet „Fläche für die Landwirtschaft“ dar.

Die besondere Siedlungsstruktur des Bereiches an der Straße „Boltenburg“ erfordert eine genaue Bestimmung der Baumöglichkeiten in diesem Bereich. Dies kann an dieser Stelle nur über eine Außenbereichssatzung erfolgen.

Für die Erweiterung ergibt sich die folgende Situationsbeschreibung:

  • Die Satzung stellt keine Verfestigung einer Splittersiedlung dar. Der Bereich verfügt schon über einen Bestand an 17 wohngenutzten Gebäuden und zugehöriger Nebengebäude.
  • Die Satzung erzeugt keine neue, geänderte Bebauungssituation. Dem Schutz des Außenbereiches kann an der Stelle aufgrund der vorhandenen Bebauung bzw. der Nutzung als private Garten-/Grünfläche nicht mehr im vollen Umfang entsprochen werden.
  • Durch die vorhandenen 17 Wohngebäude ist an der Straße „Boltenburg“ eine Wohnbebauung „von einigem Gewicht“ vorhanden. Damit handelt es sich um einen typischen bebauten Bereich mit Wohngebäuden, der im Außenbereich der Gemeinde Kirchlengern oft (und mit weniger Wohngebäuden versehen) anzutreffen ist. Diese Bebauung im Außenbereich ist als Hinweis auf eine Siedlungsstruktur zu werten, die als Voraussetzung zur Aufstellung einer Satzung vorliegen muss.
  • Aufgrund der großen Anzahl der Wohngebäude, engen Stellung der Gebäude zueinander und der Kompaktheit entsteht der Eindruck der Siedlungsform eines „Weilers“.
  • Mit der Satzung wird kein baulicher Anschluss zu im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder unbeplanten Innenbereichen hergestellt.
  • Mit der Satzung wird an dieser Stelle die bauliche Ausnutzbarkeit auf nicht bebauten Teilen der Außenbereichsfläche abschließend bestimmt (Flurstück 202).
  • Mit der Satzung entsteht kein neuer Ortsteil. Mit einer Fläche von rd. 2,3 ha ist sie als ein bebauter Bereich im Außenbereich mit einer Wohnbebauung von einigem Gewicht anzusehen. Die vorhandene Situation des Bereiches „Boltenburg“ erfüllt danach die Bedingungen nach § 35 Abs. 6 BauGB zum Erlass einer Außenbereichssatzung.

In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Straßen und Verkehr am 29.09.2021 wurde folgender Beschluss gefasst:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB und der Nachbarkommunen gem. § 2 (2) BauGB wird beschlossen.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit dem genannten Beschluss wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt.

Der Geltungsbereich der Satzung ist in der folgenden Skizze dargestellt:

Skizze
Skizze


Bei der Aufstellung des Planentwurfes wurden u. a. Informationen zu folgenden Belangen ermittelt:

  • Belange des Landschaftsschutzes
  • Belange des Immissionsschutzes
  • Sonstige wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Belange; Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung nach §§ 44 ff. Landeswassergesetz (LWG)
  • Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Natur und Landschaft
  • Belange des Artenschutzes

Der Entwurf des Außenbereichsatzung „Boltenburg“ gem. § 35 (6) BauGB liegt ab 11.11.2021 bis einschließlich 21.12.2021 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung erfolgt während der Dienststunden (Mo. – Mi. 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Do. 8.00 - 18.00 Uhr sowie Fr. 8.00 - 12.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter 05223 7573-116) bei der Gemeinde Kirchlengern, Rathaus, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, Zimmer 1.07. Es besteht Gelegenheit zur Erörterung und Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung.

Fragen, die zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen bestehen, können telefonisch bei dem zuständigen Ansprechpartner unter 05223 7573-116 gestellt werden.

Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Bauleitplanentwurf mit Begründung auch auf den Internetseiten der Gemeinde Kirchlengern unter www.kirchlengern.de/Rat-Verwaltung/Planen-Bauen veröffentlicht ist.

Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Kirchlengern Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen können beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail (m.doemke@kirchlengern.de) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Kirchlengern, den 09.11.2021



Meier
Bürgermeister



11.11.2021 

Offenlegung der Aufstellung des Bebauungsplanes Sü 13 - Brannecke - gemäß § 13 a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

- Beteiligung der Öffentlichkeit

- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange

Der Rat der Gemeinde Kirchlengern hat in seiner Sitzung am 07.10.2021 beschlossen, den Bebauungsplan Sü 13 - Brannecke - aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich südlich des Ortszentrums Kirchlengerns, östlich der Rüterstraße, südlich der Kirchstraße und westlich der Brannecker Straße. Die Fläche nördlich des Plangebiets wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Östlich sowie westlich des Plangebiets schließt unmittelbar die angrenzende Bebauung an. Die umliegenden Gebäude weisen eine Ein- bis Zweigeschossigkeit auf und es finden sich überwiegend Satteldächer sowie teilweise Walmdächer und vereinzelt Flachdächer vor. Darüber hinaus befindet sich östlich des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung der Südlengern Kindergarten.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirchlengern stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Der Bereich des Kindergartens im Osten ist als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ ausgewiesen. Südlich des Plangebietes ist eine Grünfläche dargestellt, im Osten befindet sich eine als Gewerbe ausgewiesene Fläche.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Sü 13 sollen neue Wohnbauflächen südlich des Kirchlengerner Ortszentrums entwickelt werden und insbesondere der Nachfrage nach einer Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigungen soll Rechnung getragen werden. Darüber hinaus kann derzeit im Gemeindegebiet kein entsprechendes Angebot für die gewünschten Nutzungen bereitgestellt werden, sodass der im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche vorgesehene Bereich einer baulichen Entwicklung zugeführt werden soll.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Die Anwendungsvoraussetzungen hierzu werden durch die Planung erfüllt:

  • Die Planung dient der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum.
  • Die Planung dient der Innenentwicklung und Nachverdichtung.
  • Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Zudem liegt die zu er-wartende Grundfläche bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 unterhalb von 20.000 m² (Plangebiet: rd. 0,8 ha).
  • Durch die Planung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
  • Mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000: FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete) verbunden.
  • Bei der Planung sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten.

In der Sitzung des Rates am 07.10.2021 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

1.    Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Sü 13 aufzustellen.

2.    Es wird beschlossen, für den Bebauungsplan Sü 13 die öffentliche Auslegung durchzuführen.

3.    Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB soll auf Basis der vorgestellten Unterlagen erfolgen.

4.    Das Verfahren soll gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im verein-fachten Verfahren durchgeführt werden.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit dem genannten Beschluss wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt.

Der Geltungsbereich der Satzung ist in der folgenden Skizze dargestellt:


skizze_Bebauungsplan Sü 13 - Brannecke
skizze_Bebauungsplan Sü 13 - Brannecke


Bei der Aufstellung des Planentwurfes wurden u. a. Informationen zu folgenden Belangen ermittelt:

  • Belange der Ver- und Entsorgung
  • Belange des Immissionsschutzes
  • Belange des Denkmalschutzes
  • Belange des Bodenschutzes
  • Belange des Gewässer- und Hochwasserschutzes

Insbesondere wurden auch weitere Informationen zu folgenden Belangen der Umwelt in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erhoben:

  • Definition und Beschreibung des Untersuchungsgebiets
  • Stufe I - Vorprüfung
  • Wirkfaktoren
  • Artnachweise
  • Einschätzung des Lebensraumpotenzials
  • Konfliktanalyse
  • Stufe II - Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
  • Artengruppe Fledermäuse
  • Häufige und weitverbreitete Vogelarten
  • Planungsrelevante Vogelarten

Der Entwurf des Bebauungsplanes Sü 13 - Brannecke - liegt ab 03.11.2021 bis einschließich 04.12.2021 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung erfolgt während der Dienststunden (Mo. – Mi. 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr,

Do. 8.00 - 18.00 Uhr sowie Fr. 8.00 - 12.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter 05223 7573-116) bei der Gemeinde Kirchlengern, Rathaus, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, Zimmer 1.07. Es besteht Gelegenheit zur Erörterung und Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung.

Fragen, die zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen bestehen, können telefonisch bei dem zuständigen Ansprechpartner unter 05223 7573-116 gestellt werden.

Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Bauleitplanentwurf mit Begründung auch auf den Internetseiten der Gemeinde Kirchlengern unter www.kirchlengern.de/Rat-Verwaltung/Planen-Bauen veröffentlicht ist.

Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Kirchlengern Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen können beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail (m.doemke@kirchlengern.de) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.


Kirchlengern, den 20.10.2021


Meier

Bürgermeister


23.10.2021 

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes KI 15 – südlicher Bahnhofsbereich – 2. vereinfachte Änderung


In der Ratssitzung am 25.03.2021 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes KI 15 – südlicher Bahnhofsbereich - 2. vereinfachte Änderung gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt südlich der Bahnlinie Löhne – Osnabrück, und liegt zwischen der Lübbecker Straße, der Bahnhofstraße, dem Rottkamp und An der Else. Das Plangebiet ist im anliegenden Lageplan dargestellt.

Nach Durchführung des Verfahrens hat der Rat in seiner Sitzung am 01.07.2021 den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit den genannten Beschlüssen wird hiermit bestätigt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der folgenden Skizze dargestellt:

skizze_südlicher_Bahnhofsbereich_2_änderung
skizze_südlicher_Bahnhofsbereich_2_änderung


Bekanntmachungsanordnung

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

Die Satzung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom 25.10.2021 an auf Dauer im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann das Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Plan ist auch in der Homepage www.kirchlengern.de einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Beschlüsse gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung können keine Argumente mehr vorgebracht werden, die nicht auch im Rahmen der Aufstellungsverfahren vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können.

Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieser Beschlüsse in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW., S. 516, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung werden die o. a. Beschlüsse vom 01.07.2021 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die o. a. Planung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Kirchlengern, 19.10.2021


Meier
Bürgermeister

22.10.2021 

 

Aufstellung des Bebauungsplanes KI 15 - südlicher Bahnhofsbereich - 1. vereinfachte Änderung

In der Ratssitzung am 02.02.2006 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungspla-nes KI 15 – südlicher Bahnhofsbereich - 1. vereinfachte Änderung gefasst.


Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt südlich der Bahnlinie Löhne – Osnabrück, und liegt zwischen der Lübbecker Straße, der Bahnhofstraße, dem Rottkamp und An der Else. Das Plangebiet ist im anliegenden Lageplan dargestellt.

Nach Durchführung des Verfahrens hat der Rat in seiner Sitzung am 22.06.2006 den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit den genannten Beschlüssen wird hiermit bestätigt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der folgenden Skizze dargestellt:

skizze_Geltungsbereich_Bebauungsplan_sudlicher_Bahnhofsbereich
skizze_Geltungsbereich_Bebauungsplan_sudlicher_Bahnhofsbereich


Bekanntmachungsanordnung


Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

Die Satzung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom 05.10.2021 an auf Dauer im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann das Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Plan ist auch in der Homepage www.kirchlengern.de einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Beschlüsse gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung können keine Argumente mehr vorgebracht werden, die nicht auch im Rahmen der Aufstellungsverfahren vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können.

Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieser Beschlüsse in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW., S. 516, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung werden die o. a. Beschlüsse vom 01.07.2021 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die o. a. Planung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Kirchlengern, 27.09.2021




Meier
Bürgermeister



27.09.2021 

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung der Innenbereichssatzung „Marienstraße“
gemäß § 34 (4) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB)

In der Ratssitzung am 01.10.2020 wurde der Beschluss zur Aufstellung der Innenbereichssatzung „Marienstraße“ gemäß § 34 (4) Nr.1 BauGB gefasst.

Für eine maßvolle Weiterentwicklung des Wohnsiedlungsbereichs an der Marienstraße liegt der Gemeinde ein Antrag zur eindeutigen Regelung der Genehmigungslage im vorliegenden Geltungsbereich vor. Der Antragsteller beabsichtigt dabei eine Nachverdichtung in Form von bis zu zwei Einfamilienhäusern auf einem bislang unbebauten Grundstück direkt an der Marienstraße.

Die betroffene Fläche befindet sich innerhalb einer gewachsenen Wohnsiedlung in randlicher Lage zwischen Innen- und Außenbereich. Voraussetzung für die Zulässigkeit der beantragten Bebauung ist somit eine eindeutige Regelung der Genehmigungslage im vorliegenden Geltungsbereich. Daher wird nach Abstimmung mit dem Kreis Herford vorliegend eine Klarstellungssatzung für den Geltungsbereich aufgestellt. Die Klarstellungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 1 BauGB legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest und grenzt damit den Innenbereich vom Außenbereich ab. Sie hat eine rein deklaratorische, also darstellende Wirkung, ohne den bodenrechtlichen Status eines Grundstücks zu verändern. Damit wird klargestellt, welche bestehenden baulichen Anlagen dem planungsrechtlichen Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen sind und auf welchen Flächen (Baulücken) bauliche Anlagen somit auf der Grundlage des § 34 bzw. des § 35 BauGB zu beurteilen sind.

Nach Durchführung des Verfahrens hat der Rat in seiner Sitzung am 01.07.2021 den Satzungsbeschluss analog zu § 10 BauGB gefasst.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit den genannten Beschlüssen wird hiermit bestätigt.

Der Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „Marienstraße“ ist in der folgenden Aufnahme dargestellt:

Skizze Marienstraße
Skizze Marienstraße


Bekanntmachungsanordnung

Der Satzungsbeschluss der Innenbereichssatzung „Marienstraße“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom 24.09.2021 an auf Dauer im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann das Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Plan ist auch in der Homepage www.kirchlengern.de einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Beschlüsse gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung können keine Argumente mehr vorgebracht werden, die nicht auch im Rahmen der Aufstellungsverfahren vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können.

Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieser Beschlüsse in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW., S. 516, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung werden die o. a. Beschlüsse vom 01.07.2021 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die o. a. Planung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.


Kirchlengern, 15.09.2021


Meier
Bürgermeister

14.09.2021 

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes
KI 15 – südlicher Bahnhofsbereich -


In der Ratssitzung am 26.06.2000 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes KI 15 – südlicher Bahnhofsbereich gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt südlich der Bahnlinie Löhne – Osnabrück, und liegt zwischen der Lübbecker Straße, der Bahnhofstraße, dem Rottkamp und An der Else. Das Plangebiet ist im anliegenden Lageplan dargestellt.

Nach Durchführung des Verfahrens hat der Rat in seiner Sitzung am 24.07.2003 den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit den genannten Beschlüssen wird hiermit bestätigt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der folgenden Skizze dargestellt:

Skizze_sudlicher_Bahnhofsbereich
Skizze_sudlicher_Bahnhofsbereich


Bekanntmachungsanordnung


Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

Die Satzung liegt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB vom 24.09.2021 an auf Dauer im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, während der Dienststunden öf-fentlich aus. Jedermann kann das Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Plan ist auch in der Homepage www.kirchlengern.de einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 bis 4 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Beschlüsse gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung können keine Argumente mehr vorgebracht werden, die nicht auch im Rahmen der Aufstellungsverfahren vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können.

Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieser Beschlüsse in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW., S. 516, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung werden die o. a. Beschlüsse vom 01.07.2021 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666, SGV. NRW. 2023) in der jeweils geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die o. a. Planung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Kirchlengern, 15.09.2021


Meier
Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Aufstellung des Bebauungsplanes St Qu 2 – Steinbreede – gemäß § 13 a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)


- Beteiligung der Öffentlichkeit
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange


Der Rat der Gemeinde Kirchlengern hat in seiner Sitzung am 01.07.2021 beschlossen, den Bebauungsplan St Qu 2 – Steinbreede – aufzustellen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanneuaufstellung befindet sich nordwestlich des Ortskerns von Stift Quernheim, westlich der Stockfeldstraße und östlich des Mühlenbachs. Die nähere Umgebung ist weit überwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Westlich grenzen Gehölze und der Mühlenbach an, südlich ein Blumengeschäft mit angrenzenden Gewächshäusern an. Die umliegende Bebauung weist überwiegend ein bis zwei Vollgeschosse auf.

Der Geltungsbereich der Neuaufstellung des Bebauungsplanes St Qu 2 – Steinbreede – wird im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirchlengern im östlichen Teil als Wohnbaufläche (W) und in einem flächenmäßig untergeordneten, westlichen Teil als Grünfläche dargestellt, die von einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überlagert wird.

Das Ziel der Neuaufstellung des Bebauungsplanes St Qu 2 – Steinbreede – besteht darin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet zu schaffen. Durch die Neuaufstellung soll direkt an den Bestand angrenzend eine maßvolle Erweiterung des Siedlungsbereiches erfolgen.

Das Plangebiet liegt zentrumsnah im Ortsteil Stift Quernheim der Gemeinde Kirchlengern und ist bereits an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Die vorliegende Planung sorgt für die Ergänzung des Bestandes sowie für eine Abrundung der Siedlungsstruktur. Demnach stellt die vorliegende Planung im Zuge der Nachverdichtung eine Maßnahme der Innenentwicklung dar, weshalb der Bebauungsplan St Qu 2 – Steinbreede – gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird. Es wird eine Grundfläche zugelassen, die 20.000 m² nicht erreicht oder überschreitet. Aus diesem Grund ist keine Vorprüfung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlich. Ausschlussgründe für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens liegen nicht vor, da keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH- und Vogelschutzgebieten vorliegen. Durch die vorliegende Planung werden keine Vorhaben zulässig, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.


In der Sitzung des Rates am 01.07.2021 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  1. 1.     Es wird beschlossen, den Bebauungsplan St Qu 2 aufzustellen.
  2. 2.     Es wird beschlossen, für den Bebauungsplan St Qu 2 die öffentliche Auslegung durchzuführen.
  3. 3.     Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB soll auf Basis der vorgestellten Unterlagen erfolgen.
  4. 4.     Das Verfahren soll gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Die Übereinstimmung dieser Bekanntmachung mit dem genannten Beschluss wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt.


Der Geltungsbereich der Satzung ist in der folgenden Skizze dargestellt:

Skizze Geltungsbereich Steinbreede
Skizze Geltungsbereich Steinbreede

 

Bei der Aufstellung des Planentwurfes wurden u. a. Informationen zu folgenden Belangen ermittelt:

  • Erschließung (Verkehr)
  • Grünordnung
  • Ver- und Entsorgung
  • Immissionsschutz
    (Verkehr und Landwirtschaft)
  • Denkmalschutz

Insbesondere wurden auch weitere Informationen zu folgenden Belangen der Umwelt in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erhoben:

  • Bestandssituation im Untersuchungsgebiet
  • Stufe I – Vorprüfung des Artenspektrums
    • Festlegung des Untersuchungsrahmens
    • Ermittlung der Wirkfaktoren
    • Datenquellen zur Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten
    • Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten
    • Ergebnis der Stufe I und weitere Vorgehensweise



Der Entwurf des Bebauungsplanes St Qu 2 – Steinbreede – liegt ab 10.09.2021 bis einschließlich 11.10.2021 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung erfolgt während der Dienststunden (Mo. – Mi. 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr,

Do. 8.00 - 18.00 Uhr sowie Fr. 8.00 - 12.30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter 05223 7573-116) bei der Gemeinde Kirchlengern, Rathaus, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, Zimmer 1.07. Es besteht Gelegenheit zur Erörterung und Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung.


Fragen, die zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen bestehen, können telefonisch bei dem zuständigen Ansprechpartner unter 05223 7573-116 gestellt werden.


Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Bauleitplanentwurf mit Begründung auch auf den Internetseiten der Gemeinde Kirchlengern unter www.kirchlengern.de/Rat-Verwaltung/Planen-Bauen veröffentlicht ist.

 

Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Kirchlengern Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen können beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail (m.doemke@kirchlengern.de) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.



Kirchlengern, den 30.08.2021


In Vertretung


Junkermann

Beigeordneter



 

30.08.2021 

Flächennutzungssplan und Bebauungspläne ↓

Den Flächennutzungsplan der Gemeinde Kirchlengern in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie im Geoportal

Die Bebauungspläne können Sie dort ebenfalls einsehen.

Für weitere Informationen aktivieren Sie im Geoportal dasund klicken in die Karten.

Aktuelle Baugebiete ↓

Die aktuellen Baugebiete der Gemeinde Kirchlengern können Sie nun auch im Geoportal einsehen.

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Konzepte ↓

Entwurf des Radwegekonzeptes Kirchlengern
Der Beschluss, ein Radverkehrskonzept für Kirchlengern zu erstellen, ist von den zuständigen Gremien 2021 gefasst worden. Die Gemeinde Kirchlengern wurde dabei von der Firma Ge-Komm aus dem benachbarten Melle unterstützt. Als erstes wurden alle relevanten Radverkehrsverbindungen in Kirchlengern mit Streckenfotos dokumentiert.

Wichtig war allen Beteiligten die Bürgerbeteiligung. Das Wissen der Bürgerinnen und Bürger sollte unbedingt bei einem solchen Konzept eingebunden werden.

Die Resonanz in der (Präsens-)Auftaktveranstaltung am 15.09.2021 hatte quantitativ noch „Luft nach oben“. Die Anwesenden hatten aber bereits qualitativ hochwertige Vorschläge. Die Bürgerbeteiligung wurde in der Folgezeit Online durchgeführt.

Die Resonanz hierauf war unerwartet gut. Insgesamt sind 261 Kommentare (Vorschläge) abgegeben worden. Diese wurden 941-mal „geliked“ (unterstützt). Topthemen mit den meisten Likes sind dabei eine Radverkehrsverbindung von Südlengern nach Kirchlengern über eine neu zu errichtende Elsebrücke und die Verkehrssituation an der Bad Oeynhausener Straße und der Fiemerstraße.

Nunmehr liegt der Entwurf des Radwegekonzeptes Kirchlengern vor. Das Konzept soll am 31.08.2022 im Ausschuss für Planung, Straßen und Verkehr beraten und am 29.09.2022 im Rat beschlossen werden.


01.08.2022 
Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)

Die Gemeinde hat mit den Bürgern zusammen ein ISEK erarbeitet, das einen Rahmen für die nächsten Jahre die Entwicklung der Ortskerne, insbesondere von Kirchlengern und Stift Quernheim, geben soll. In diesem ISEK sind auch Aussagen zu einzelnen Projekten, zu deren Kosten und angedachten Umsetzungszeiträumen gemacht worden. Das ISEK wurde vom Rat beschlossen, und von der Bezirksregierung genehmigt. Das war auch die Grundlage dafür, dass die Gemeinde für die im ISEK dargestellten Projekte vom Grundsatz her eine Landesförderung bekommen kann. Der Beschluss, welche Projekte durchgeführt werden, wird von den Fachausschüssen und vom Rat für jedes Jahr neu gefasst. Deshalb muss auch jährlich immer im Voraus ein neuer Förderantrag dafür gestellt werden. Ein Klick führt Sie zu dem beschlossenen ISEK, aus dem schon jetzt Einzelmaßnahmen umgesetzt werden.

Wasserversorgungskonzept

Hier finden Sie das Wasserversorgungskonzept der Gemeinde Kirchlengern.

Wegekonzept zum Straßenbau

Das Straßen- und Wegenetz der Gemeinde besteht aus Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen. Diese finden Sie in dieser   Übersichtskarte.

Die Gemeinde ist für die Unterhaltung und ggf. Erneuerung der Gemeindestraßen sowie für die in der Übersichtskarte als verkehrswichtig gekennzeichneten Straßen verantwortlich. Das mehrjährige Programm für die Unterhaltung und Erneuerung schadhafter Straßen und Wege finden Sie in unserer  Positivliste  als Straßen- und Wegekonzept, das jährlich fortgeschrieben wird. 

Aus dem Konzept folgt nicht zwingend, dass die genannten Maßnahmen auch durchgeführt werden. Eine Planung zu den einzelnen Straßenbaumaßnahmen und insbesondere eine Entscheidung des Rates zur Umsetzung erfolgt erst nach einer intensiven Anliegerbeteiligung.

Leitgedanken des Wegekonzeptes sind: 

- Straßenausbauten und flächige Straßenunterhaltungsmaßnahmen müssen in erster Linie dort erfolgen, wo die Bürgerinnen und Bürger leben. In den Wohngebieten und an verkehrswichtigen Straßen, die für das Verkehrsnetz der Gemeinde notwendig sind! 

- Die Unterhaltung von Straßen muss einsetzen, sobald sich erste Schäden zeigen, um grundhafte Erneuerungen so lange wie möglich zu vermeiden. 

- Nicht mehr unterhaltbare Straßen müssen sukzessive grundhaft erneuert werden. Aufgrund der gesetzlichen Beitragspflicht der Anlieger, sind diese frühzeitig - und zwar schon vor Aufnahme einer konkreten Planung! - in den Prozess einzubinden. 

- Technische Standards ( Straßenbreiten und Straßenaufbau ) bei der grundhaften Erneuerung von Straßen sind im Einzelfall noch stärker als bisher an der Verkehrsbedeutung und der erwarteten Nutzungsintensität auszurichten.

Und was passiert mit den Straßen, die in der Übersichtskarte nicht markiert sind? Natürlich wird sich die Gemeinde auch weiterhin um die Straßen im Außenbereich kümmern. Hier wird man allerdings bis auf Weiteres notwendige Unterhaltungsmaßnahmen auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit beschränken müssen.

Mietspiegel ↓