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Dienstleistungen von A-Z

Es gibt zahlreiche Dienstleistungen, die wir Ihnen als Bürgerinnen und Bürger Kirchlengerns bieten können. Auch der Kreis Herford ist bei vielen Anliegen der richtige Ansprechpartner und hilft Ihnen weiter.

Da das Angebot sehr umfangreich ist, gibt es das so genannte Bürgerinformationssystem, das Ihnen onlinebasiert weiterhilft. Mit der Stichwortsuche und der Filterfunktion finden Sie schnell das Angebot, das Sie suchen.

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Wohngeld

Beschreibung

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum.
Wohngeld gibt es als:

  • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung
  • Mietzuschuss für Mieter eines Zimmers
  • Mietzuschuss für Bewohner eines Heims
  • Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims
  • Lastenzuschuss für Eigentümer einer Eigentumswohnung.

Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Damit Sie besser einschätzen können, ob auch Sie zum berechtigten Personenkreis gehören, haben wir Ihnen die grundlegenden Informationen unter dem Punkt "Weitere Informationen" zusammengestellt.

Mit dem Wohngeldrechner können Sie errechnen, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und Sie können hier Wohngeldanträge auch online stellen.

Weitere Informationen


Hier bekommen Sie Informationen des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen:

Alle Personen, die ab 1. Januar 2005 eine der nachstehend genannten Leistungen einschließlich Wohnkosten beziehen, sind von diesem Zeitpunkt an vom Wohngeldbezug ausgeschlossen:

  • Arbeitslosenhilfe bzw. künftig Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. künftig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII bzw. künftig Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
  • Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. künftig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

 Wichtig:

Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen ab 1. Januar 2005 beziehen, werden die Wohnkosten künftig zusammen mit diesen Leistungen gewährt, so dass ab genanntem Zeitpunkt kein zusätzlicher Wohngeldanspruch neben dieser anderen Leistung mehr besteht.

In diesem Falle ist kein Antrag auf Weitergewährung ab 1. Januar 2005 zu stellen. Ein etwaiger Antrag würde abgelehnt werden müssen.

 Ausnahmefälle:

a) Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er Ihres Haushalts ab 1. Januar 2005 keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Falle kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.

b) Wenn Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten können und diese Leistung wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer ausfällt als ein etwaiges Wohngeld, so haben Sie die Wahl, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen. Die Änderungen ergeben sich aus dem "Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 24.12.2003 (auch unter der Bezeichnung "Hartz IV-Gesetz" bekannt).

Rechtsgrundlagen


Wohngeldgesetz, Wohngeldverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes, Sozialgesetzbuch, sonstige Vorschriften.