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Dienstleistungen von A-Z

Es gibt zahlreiche Dienstleistungen, die wir Ihnen als Bürgerinnen und Bürger Kirchlengerns bieten können. Auch der Kreis Herford ist bei vielen Anliegen der richtige Ansprechpartner und hilft Ihnen weiter.

Da das Angebot sehr umfangreich ist, gibt es das so genannte Bürgerinformationssystem, das Ihnen onlinebasiert weiterhilft. Mit der Stichwortsuche und der Filterfunktion finden Sie schnell das Angebot, das Sie suchen.

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Märkte

Beschreibung

Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt. Auf Antrag können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Weitere Informationen

Großmarkt (§ 66 Gewerbeordnung)
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Wochenmarkt (§ 67 Gewerbeordnung)
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten zum Verkauf anbietet:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 Gewerbeordnung)
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren zum Verkauf anbietet.

Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 Gewerbeordnung)
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.


Volksfest (§ 60b Gewerbeordnung)
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (Schaustellertätigkeiten oder Tätigkeiten nach Schaustellerart) ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

Notwendige Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Teilnehmer und Warenverzeichnis
  • Teilnahmebedingungen
  • eventuell Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister bei juristischer Person
  • eventuell abnahmepflichtige „Fliegende Bauten“ (auch Zelte) sind vor Inbetriebnahme zur Gebrauchsabnahme bei der Abteilung Bauordnung anzumelden.
  • eventuell sind sonstige öffentliche Erlaubnisse/Genehmigungen (z.B. Gestattung nach dem Gaststättengesetz, Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz) zu beantragen.

Eventuell abnahmepflichtige "Fliegende Bauten" (auch Zelte) sind vor der Inbetriebnahme zur Gebrauchsabnahme anzumelden. Ferner sind sonstige Erlaubnisse oder Genehmigungen wie beispielsweise Gestattung nach dem Gaststättengesetz, Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz und ähnliches zu beantragen.

Gebühren

Festlegung der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:
Festsetzung von

  • Großmärkten 100,00 bis 750,00 €
  • Wochenmärkten 50,00 bis 250,00 €
  • Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten 100,00 bis 750,00 €

Für Volkfeste, Großmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte von besonderer Bedeutung kann sich die Gebühr auf bis zu 2300,00 € erhöhen.

Entscheidungen über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung kosten zwischen 50,00 und 250,00 €.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung

Verfahrenskoordination

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